B. Mit Eingabe vom 18. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben, auf das Haftverlängerungsgesuch vom 13. Oktober 2021 sei nicht einzutreten und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei das Haftverlängerungsgesuch abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, subeventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.