darauf sei nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 22. Oktober/9. Dezember 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 26. Januar 2022. Diese Verfügung focht A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau an, das die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2022 teilweise guthiess und feststellte, dass das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2021 formfehlerhaft eingereicht wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es wurde keine Verfahrensgebühr erhoben und dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung zugesprochen.