{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-146-2022_2022-04-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=03.04.2022&to_date=06.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-04-2022-1B_146-2022&number_of_ranks=91", "Checksum": "2164f4d87a56274ef031bffa4f83cece"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 146/2022", "1B_146/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:49:44", "Checksum": "7967f46ec3855bb021ff1ce2f5c563c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n2.3.\n2.3.1. Weiter erwog die Vorinstanz, aus der unzulässigen Einreichung des Haftverlängerungsgesuchs mit einfacher elektronischer Post folge nicht, dass der Beschwerdeführer deswegen ohne weiteres aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führten Unregelmässigkeiten im Untersuchungshaftverfahren nicht zu einer sofortigen Freilassung der beschuldigten Person, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft im Übrigen erfüllt seien. Sei dies der Fall, könne die Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO durch eine Feststellung, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat behoben werden. Gleiches gelte für die Verletzung von Art. 227 Abs. 2 StPO, da das Gesetz diesbezüglich keine Unterschiede mache.\nIn Dispositiv-Ziffer 2.a) des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz dementsprechend fest: \"Die Beschwerde wird teilweise geschützt, und es wird festgestellt, dass das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2021 formfehlerhaft eingereicht wurde.\" Ausserdem verzichtete sie auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr.\n2.3.2. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sind diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Rechtsprechungsgemäss fällt die Haftentlassung wegen derartiger Verfahrensmängel ausser Betracht, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind (vgl. zu Letzterem unten E. 3;\nBGE 142 IV 245 E. 4.1;\n139 IV 41 E. 2.2 und 3.4;\n137 IV 118 E. 2.2; Urteile 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 3 [Verlängerung der Sicherheitshaft durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer statt des Berufungsgerichts]; 1B_236/2021 vom 1. Juni 2021 E. 2.3 [Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör]; 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3 [Übertretung der 96-Stundenfrist gemäss\nArt. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO]; 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1 [Einreichung des Haftantrags durch die Staatsanwaltschaft per E-Mail]; 1B_87/2013 vom 10. April 2013 E. 4.2 [Verletzung von Formvorschriften im Haftverlängerungsverfahren]; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 [verspätete Einreichung des Haftverlängerungsgesuchs gemäss damaliger Thurgauer Strafprozessordnung]; je mit Hinweisen). Die Prüfung möglicher Folgen der festgestellten Verletzung, z.B. eine Entschädigung gemäss\nArt. 431 StPO oder gegebenenfalls eine Strafmilderung, hat sodann nicht im vorliegenden Verfahren zu erfolgen (\nBGE 141 IV 349 E. 2.1;\n139 IV 94 E. 3.4; Urteile 1B_284/2021 vom 28. Juli 2021 E. 2.2.5; 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4; je mit Hinweisen).\nDass die Staatsanwaltschaft das Haftverlängerungsgesuch vorliegend - und im Unterschied zum von der Vorinstanz herangezogenen Fall gemäss Urteil 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 - nicht in Schriftform nachgereicht hat, stellt weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dar noch ist dies hier entscheidrelevant: Sowohl in jenem wie in diesem Fall hat das jeweilige Zwangsmassnahmengericht entschieden, ohne dass ihm ein schriftliches Haftverlängerungsgesuch vorgelegen hätte. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht führt die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass seitens der Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 19. Januar 2022 erneut ein Haftverlängerungsgesuch gestellt worden sei und dass dieses schriftlich und per Post an das Zwangsmassnahmengericht übermittelt worden sei.\nAuch aus den übrigen Rügen des Beschwerdeführers - soweit diese überhaupt rechtsgenüglich geltend gemacht werden (vgl. oben E. 1.2) - ergibt sich nicht, dass vorliegend in Abweichung der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entscheiden wäre. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens, weil auf eine von einer rechtsuchenden Person mit einfacher E-Mail eingereichte Eingabe gar nicht erst eingetreten worden wäre. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es sich bei Art. 227 Abs. 2 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren primärer Zweck es ist, der Haftprüfungsinstanz ausreichend Zeit zur Prüfung des Haftverlängerungsgesuchs einzuräumen (vgl. Urteile 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3; 1B_656/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.3; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.3), und deren Verletzung nicht automatisch die Ungültigkeit des Haftverlängerungsgesuchs zur Folge hat.\n3.\nUntersuchungshaft ist gemäss\nArt. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl.\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie\nArt. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (\nArt. 237 Abs. 1 StPO).\nDie Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung als gegeben. Dass die Vorinstanz damit gegen Bundesrecht verstossen hätte, wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Die materiellen Haftvoraussetzungen sind damit gegeben (vgl. oben E. 2.3.2).\n"}