{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-146-2022_2022-04-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=03.04.2022&to_date=06.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-04-2022-1B_146-2022&number_of_ranks=91", "Checksum": "2164f4d87a56274ef031bffa4f83cece"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 146/2022", "1B_146/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:49:44", "Checksum": "7967f46ec3855bb021ff1ce2f5c563c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n2.\nDer Beschwerdeführer rügt im Verfahren vor Bundesgericht einzig, das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2021 sei ungültig, da es nur mit einfacher E-Mail eingereicht worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht hätte darauf nicht eintreten dürfen.\n2.1. Gemäss Art. 227 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen, wenn die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft abläuft (Abs. 1 Satz 1). Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei (Abs. 2).\nSchriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO).\n2.2.\n2.2.1. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, die Staatsanwaltschaft habe im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestätigt, der strittige Haftverlängerungsantrag sei mit E-Mail eingereicht (und gleichentags vom Zwangsmassnahmengericht bestätigt) worden. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Akten. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft begründeten ihre Praxis der Übermittlung von Gesuchen per E-Mail mit Pragmatismus, Prozessökonomie und den Interessen der beschuldigten Person.\nDie Vorinstanz erwog, das Bundesgericht habe sich mit Urteil 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2 mit der Frage befasst, ob ein mit einer einfachen E-Mail beim Zwangsmassnahmengericht eingereichter Haftantrag den gesetzlichen Vorgaben genüge und dies verneint. Gleich sei im Verfahren betreffend Haftverlängerung zu entscheiden, denn auch dort habe die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht gestützt auf Art. 227 Abs. 2 StPO ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen. Zudem sei im Haftverlängerungsverfahren die Frist länger bemessen als im Haftanordnungsverfahren, weshalb es sich hier noch weniger rechtfertige, auf die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften zu verzichten. Für die (offenbar bestehende) Praxis des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, Haftanträge und Haftverlängerungsanträge nur mit einfacher E-Mail zu stellen, ohne eine schriftliche Eingabe nachzureichen, bestehe kein Spielraum. Die Beschwerde erweise sich damit in diesem Punkt als begründet.\n2.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der Unrechtmässigkeit der Einreichung des Haftverlängerungsgesuchs auseinandersetzt, ist darauf nicht einzugehen. Er ist insoweit nicht beschwert. Es darf als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass sich das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft künftig an die Erwägungen der Vorinstanz halten (vgl. Urteil 1B_87/2013 vom 10. April 2013 E. 4.2).\n"}