{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-146-2022_2022-04-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=03.04.2022&to_date=06.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-04-2022-1B_146-2022&number_of_ranks=91", "Checksum": "2164f4d87a56274ef031bffa4f83cece"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 146/2022", "1B_146/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:49:44", "Checksum": "7967f46ec3855bb021ff1ce2f5c563c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.04.2022 1B 146/2022 (1B_146/2022)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_146/2022\nUrteil vom 6. April 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti,\nBundesrichter Müller,\nGerichtsschreiberin Dambeck.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Frauenfeld,\nMaurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld.\nGegenstand\nUntersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2022 (SW.2021.148).\nSachverhalt:\nA.\nGegen A.________ und B.________ (unbekannten Aufenthalts) wird ein Strafverfahren geführt, namentlich wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen und gewerbsmässigen Diebstahls von Navigationselektronik von Traktoren im Wert von insgesamt über Fr. 100'000.--. A.________ wurde am 26. April 2021 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2021 bis zum 26. Juli 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 31. Mai 2021 ab.\nAm 2. Juli 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das Strafverfahren gegen A.________. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 23. Juli 2021 bis zum 26. Oktober 2021 und mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 bis zum 26. Januar 2022. Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. November 2021 die letztgenannte Verfügung auf und wies die Sache wegen ungenügender Begründung des dringenden Tatverdachts zu neuer Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück.\nMit Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht vom 7. Dezember 2021 erklärte A.________, er gehe davon aus, dass das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2021 ausschliesslich als gewöhnliche E-Mail respektive PDF-Datei ohne elektronische Signatur eingereicht worden und daher ungültig sei; darauf sei nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 22. Oktober/9. Dezember 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 26. Januar 2022.\nDiese Verfügung focht A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau an, das die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2022 teilweise guthiess und feststellte, dass das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2021 formfehlerhaft eingereicht wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es wurde keine Verfahrensgebühr erhoben und dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung zugesprochen.\nB.\nMit Eingabe vom 18. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben, auf das Haftverlängerungsgesuch vom 13. Oktober 2021 sei nicht einzutreten und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei das Haftverlängerungsgesuch abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, subeventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.\nDas Obergericht des Kantons Thurgau verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Staatsanwaltschaft Thurgau beantragt in ihrer Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.\nC.\nDer Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 22. März 2022 um unentgeltliche Rechtspflege. Am 1. April 2022 hat er eine Stellungnahme eingereicht.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (\nArt. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl.\nArt. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung namentlich von Grundrechten gerügt wird (\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 143 I 1 E. 1.4\n; 142 I 99 E. 1.7.2\n; 139 I 229 E. 2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (\nBGE 147 I 47 E. 3.1\n; 139 I 229 E. 2.2).\n"}