Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verfahren 1B_146/2021 und 1B_147/2021 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Februar 2021 wird insoweit abgeändert, als jeweils sowohl A.________ als auch B.________ die Parteistellung in den Verfahren ZMG 19 463 / ZMG 21 39 und ZMG 19 463 / ZMG 21 40 zukommt. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. 4.1. Der Kanton Luzern hat A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 4.2. Der Kanton Luzern hat B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.