4. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist insoweit abzuändern, als jeweils sowohl A.________ als auch B.________ Parteistellung in den Verfahren ZMG 19 463 / ZMG 21 39 und ZMG 19 463 / ZMG 21 40 zukommt (Ziff. 1 und 2 in fine des angefochtenen Entscheids). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG). Bei deren Bemessung ist indessen zu berücksichtigen, dass auf einen Grossteil der Rügen der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden konnte.