99 Abs. 1 BGG). 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer über ein rechtlich geschütztes Interesse an der (jeweils teilweisen) Geheimhaltung des Inhalts der sichergestellten digitalen Datenträgern verfügen, weshalb ihnen die Parteistellung in den diesbezüglichen Entsiegelungsverfahren zu gewähren ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Insofern die Vorinstanz den Beschwerdeführern jeweils teilweise die Parteistellung in den streitigen Entsiegelungsverfahren abgesprochen hatte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 248 Abs. 1 StPO).