Dies ist indessen nicht zutreffend: Der Beschwerdeführer 1 wies bereits in seiner Eingabe vom 3. Januar 2020 die Vorinstanz darauf hin, dass sich in den sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen Daten befänden, welche die Intim- und Privatsphäre von ihm wie auch von Dritten, namentlich seinem Lebenspartner (Beschwerdeführer 2), beträfen (act. B1, S. 4 in fine). Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer, mangels vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, keine Möglichkeit hatten, ihre Einwände gegen die Verfahrenstrennung bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).