Dies ist Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs und wird von der Vorinstanz zu beurteilen sein (vgl. Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung zwar vor, die Beschwerdeführer hätten erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht, dass sich auf den sichergestellten und gesiegelten Datenträgern den Privat- bzw. Intimbereich der Beschwerdeführer betreffende Daten befänden. Dies ist indessen nicht zutreffend: