Sie bringen glaubhaft vor, dass sich auf sämtlichen der sichergestellten und gesiegelten Datenträger den Privat- bzw. Intimbereich beider Beschwerdeführer betreffende Daten befinden. Ob die von den Beschwerdeführen geltend gemachten Geheimnisrechte ausreichend substanziiert dargelegt werden und allenfalls einer (teilweisen) Entsiegelung der sichergestellten Datenträger tatsächlich entgegenstehen, ist vorliegend nicht zu prüfen. Dies ist Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs und wird von der Vorinstanz zu beurteilen sein (vgl. Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).