3.2. Vorliegend wurden die gesiegelten Datenträger in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführer sichergestellt. Die Frage, ob den Beschwerdeführern damit die gemeinsame Sachherrschaft über sämtliche der sichergestellten Datenträger zukam und sie deshalb als deren Mitinhaber zu betrachten wären, kann indessen offen bleiben. Sie bringen glaubhaft vor, dass sich auf sämtlichen der sichergestellten und gesiegelten Datenträger den Privat- bzw. Intimbereich beider Beschwerdeführer betreffende Daten befinden.