1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 4.1; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Massgeblich für die Parteistellung im Entsiegelungsverfahren sind demnach nicht die Besitzesverhältnisse der sichergestellten und gesiegelten Dokumente und Datenträger, sondern ob ein rechtliches geschütztes Interesse an der Geheimhaltung deren Inhalts vorliegen könnte (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 und 4.3.5; Urteil 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). 3.2. Vorliegend wurden die gesiegelten Datenträger in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführer sichergestellt.