Bei elektronisch gespeicherten Daten ist bzw. sind dies die Gewahrsamsträgerin oder der Gewahrsamsträger der Datenverarbeitungsanlage und des elektronischen Speichermediums ( BGE 140 IV 28 E. 4.3.2). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind indessen nicht nur die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten und versiegelten Gegenständen oder Datenträgern, sondern auch Geheimnisberechtigte, die keinen direkten Gewahrsam an den versiegelten Gegenständen oder Datenträgern innehaben, berechtigt, als Parteien am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen ( BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 und 4.3.5; Urteile 1B_452/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2; 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 4.1;