Inhaberin oder Inhaber ist, wer den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen hat. Bei elektronisch gespeicherten Daten ist bzw. sind dies die Gewahrsamsträgerin oder der Gewahrsamsträger der Datenverarbeitungsanlage und des elektronischen Speichermediums ( BGE 140 IV 28 E. 4.3.2).