105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO) - am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen, sind die Inhaberinnen und Inhaber der gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen, die rechtlich geschützte Geheimnisinteressen rechtzeitig geltend machen ( Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 142 IV 207 E. 11, mit Hinweisen; siehe zum Ganzen: Urteil 1B_452/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Inhaberin oder Inhaber ist, wer den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen hat.