Entsprechend müsse bezüglich der Entsiegelung der sichergestellten elektronischen Datenträger jeweils beiden Beschwerdeführern die Parteistellung im Entsiegelungsverfahren zugestanden werden. 3.1. Das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht dient im Vorverfahren der gerichtlichen Prüfung, ob rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO einer Durchsuchung von sichergestellten und versiegelten Gegenständen durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen ( Art. 246-248 StPO). Berechtigt, ein Siegelungsbegehren zu stellen und als Parteien - oder als von Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Dritte ( Art. 105 Abs. 1 lit.