3. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Verletzung ihrer in Art. 248 Abs. 1 StPO definierten Parteistellung. Die sichergestellten elektronische n Datenträger seien im gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführer sichergestellt worden und enthielten nicht bloss private und höchst persönliche Daten des jeweiligen von der Vorinstanz genannten Inhabers, sondern auch des jeweils anderen Beschwerdeführers. Entsprechend müsse bezüglich der Entsiegelung der sichergestellten elektronischen Datenträger jeweils beiden Beschwerdeführern die Parteistellung im Entsiegelungsverfahren zugestanden werden.