Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen ( BGE 134 III 379 E. 1.3; BGE 133 III 489 E. 3.1; vgl. allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1). Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer einzig die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.