Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid indessen nicht bloss eine Verfahrenstrennung vorgenommen bzw. den Entsiegelungsentscheid betreffend mehrere digitale Datenträger auf getrennte Verfahren verwiesen, sondern zugleich auch die Parteirollen neu definiert und den Beschwerdeführern jeweils teilweise die Parteistellung in diesen neuerdings getrennt geführten Verfahren abgesprochen. Durch diese von den Beschwerdeführern als bundesrechtswidrig gerügte Missachtung ihrer Parteistellung droht ihnen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 1). 2.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art.