Welcher andere nicht wieder gutzumachender Nachteil den Beschwerdeführern durch die Verfahrenstrennung drohen soll, wird von ihnen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile 1B_436/2020 vom 2. September 2020 E. 2; 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1). 2.2.3. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid indessen nicht bloss eine Verfahrenstrennung vorgenommen bzw. den Entsiegelungsentscheid betreffend mehrere digitale Datenträger auf getrennte Verfahren verwiesen, sondern zugleich auch die Parteirollen neu definiert und den Beschwerdeführern jeweils teilweise die Parteistellung in diesen neuerdings getrennt geführten Verfahren abgesprochen.