Die vorliegend zu beurteilende Situation ist damit nicht vergleichbar. Streitig ist nicht eine Verfahrenstrennung in einem Strafverfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte, sondern eine Verfahrenstrennung in einem Entsiegelungsverfahren. Anders als dies im Hauptverfahren der Fall ist, gibt es im Entsiegelungsverfahren als akzessorisches Zwischenverfahren keine starren Parteirollen, sondern bestehen Partei- und Teilnahmerechte jeweils nur insoweit, als eigene rechtlich geschützte Geheimnisrechte betroffen sind (vgl. Urteile 1B_452/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2; 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 4; je mit Hinweisen).