Indessen verkennen sie, dass diese vorgenannte Rechtsprechung sich auf die Verfahrenstrennung im Strafverfahren beim Vorliegen mehrerer Mitbeschuldigter bezieht. Sie liegt darin begründet, dass diese Mitbeschuldigten über keine gesetzlichen Partei- oder Teilnahmerechte in einem eigenständigen, gegen die jeweils anderen Mitbeschuldigten geführten Strafverfahren verfügen, ihre Rechtsstellung mithin wesentlich davon beeinflusst wird, ob ein gemeinsames oder aber getrennte Strafverfahren durchgeführt wird respektive werden (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3). Die vorliegend zu beurteilende Situation ist damit nicht vergleichbar.