Die Beschwerdeführer bringen unter Verweisung auf die Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3; Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5) vor, durch die von der Vorinstanz angeordnete Verfahrenstrennung hätten sie teilweise ihre Parteirechte verloren, wodurch ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Indessen verkennen sie, dass diese vorgenannte Rechtsprechung sich auf die Verfahrenstrennung im Strafverfahren beim Vorliegen mehrerer Mitbeschuldigter bezieht.