2. 2.1. Gegen die angefochtenen Entscheide steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet im Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz. Die Beschwerden sind somit auch nach Art. 80 Abs. 2 BGG zulässig. Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beschwerdeführer sind grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). 2.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art. 90 f. BGG).