Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 12. April 2021 eine Vernehmlassung zu den Beschwerden ein und schloss auf deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügungen vom 27. April 2021 gewährte das Bundesgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführer haben sich nicht mehr zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. Die Verfahren 1B_146/2021 und 1B_147/2021 betreffen dasselbe Entsiegelungsverfahren und haben die gleichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Die genannten Verfahren sind daher zu vereinigen und die Sache ist in einem einzigen Urteil zu behandeln.