C. Dagegen erheben A.________ (Verfahren 1B_146/2021; hiernach Beschwerdeführer 1) und B.________ (Verfahren 1B_147/2021; hiernach Beschwerdeführer 2) mit zwei Eingaben vom 19. März 2021 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen mit im Wesentlichen übereinstimmender Begründung, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben. Weiter beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 12. April 2021 eine Vernehmlassung zu den Beschwerden ein und schloss auf deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.