Mit prozessleitender Zwischenverfügung vom 16. Februar 2021 wurde eine Verfahrenstrennung bezüglich der sichergestellten elektronischen Datenträger vorgenommen. Demnach wird das Verfahren betreffend die elektronischen Geräte, als deren Inhaber A.________ genannt wird, unter der Fallnummer ZMG 19 463/ ZGM 21 39 und das Verfahren betreffend die elektronischen Geräte, als deren Inhaber B.________ genannt wird, unter der Fallnummer ZMG 19 463 / ZMG 21 40 weitergeführt. Parteistellung im Verfahren ZMG 19 463/ ZGM 21 39 wurde der Staatsanwaltschaft und A.________ zuerkannt, Parteistellung im Verfahren ZMG 19 463 / ZMG 21 40 der Staatsanwaltschaft und B.________.