Nach der Durchführung einer Triageverhandlung entschied das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. Januar 2021 über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sichergestellten physischen Dokumente, die teilweise zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben wurde. Über die sichergestellten elektronischen Datenträger wurde nicht befunden, diesbezüglich wurde ein späterer Entscheid in Aussicht gestellt. Mit prozessleitender Zwischenverfügung vom 16. Februar 2021 wurde eine Verfahrenstrennung bezüglich der sichergestellten elektronischen Datenträger vorgenommen.