B. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Entsiegelung der sichergestellten Gegenstände. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2020 bejahte das Zwangsmassnahmengericht die Rechtzeitigkeit der Siegelungs- und Entsiegelungsgesuche sowie die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung der sichergestellten Dokumente und Datenträger. Nach der Durchführung einer Triageverhandlung entschied das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. Januar 2021 über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sichergestellten physischen Dokumente, die teilweise zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben wurde.