{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-146-2021_2022-06-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=06.06.2022&to_date=09.06.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=65&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-06-2022-1B_146-2021&number_of_ranks=95", "Checksum": "7fca3e12fc54eb44b8819866270164d4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 146/2021", "1B_146/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verfahrensabtrennung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:26:49", "Checksum": "ca5530b7764dba74c554e796c388faa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verfahrensabtrennung | Strafprozess\n\n3.\nDie Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Verletzung ihrer in Art. 248 Abs. 1 StPO definierten Parteistellung. Die sichergestellten elektronische n Datenträger seien im gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführer sichergestellt worden und enthielten nicht bloss private und höchst persönliche Daten des jeweiligen von der Vorinstanz genannten Inhabers, sondern auch des jeweils anderen Beschwerdeführers. Entsprechend müsse bezüglich der Entsiegelung der sichergestellten elektronischen Datenträger jeweils beiden Beschwerdeführern die Parteistellung im Entsiegelungsverfahren zugestanden werden.\n3.1. Das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht dient im Vorverfahren der gerichtlichen Prüfung, ob rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen im Sinne von\nArt. 248 Abs. 1 StPO einer Durchsuchung von sichergestellten und versiegelten Gegenständen durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (\nArt. 246-248 StPO). Berechtigt, ein Siegelungsbegehren zu stellen und als Parteien - oder als von Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Dritte (\nArt. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO) - am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen, sind die Inhaberinnen und Inhaber der gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen, die rechtlich geschützte Geheimnisinteressen rechtzeitig geltend machen (\nArt. 248 Abs. 1 StPO;\nBGE 144 IV 74 E. 2.2;\n142 IV 207 E. 11, mit Hinweisen; siehe zum Ganzen: Urteil 1B_452/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Inhaberin oder Inhaber ist, wer den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen hat. Bei elektronisch gespeicherten Daten ist bzw. sind dies die Gewahrsamsträgerin oder der Gewahrsamsträger der Datenverarbeitungsanlage und des elektronischen Speichermediums (\nBGE 140 IV 28 E. 4.3.2).\nNach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind indessen nicht nur die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten und versiegelten Gegenständen oder Datenträgern, sondern auch Geheimnisberechtigte, die keinen direkten Gewahrsam an den versiegelten Gegenständen oder Datenträgern innehaben, berechtigt, als Parteien am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen (\nBGE 140 IV 28 E. 4.3.4 und 4.3.5; Urteile 1B_452/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2; 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 4.1; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Massgeblich für die Parteistellung im Entsiegelungsverfahren sind demnach nicht die Besitzesverhältnisse der sichergestellten und gesiegelten Dokumente und Datenträger, sondern ob ein rechtliches geschütztes Interesse an der Geheimhaltung deren Inhalts vorliegen könnte (vgl.\nBGE 140 IV 28 E. 4.3.4 und 4.3.5; Urteil 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3).\n3.2. Vorliegend wurden die gesiegelten Datenträger in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführer sichergestellt. Die Frage, ob den Beschwerdeführern damit die gemeinsame Sachherrschaft über sämtliche der sichergestellten Datenträger zukam und sie deshalb als deren Mitinhaber zu betrachten wären, kann indessen offen bleiben. Sie bringen glaubhaft vor, dass sich auf sämtlichen der sichergestellten und gesiegelten Datenträger den Privat- bzw. Intimbereich beider Beschwerdeführer betreffende Daten befinden. Ob die von den Beschwerdeführen geltend gemachten Geheimnisrechte ausreichend substanziiert dargelegt werden und allenfalls einer (teilweisen) Entsiegelung der sichergestellten Datenträger tatsächlich entgegenstehen, ist vorliegend nicht zu prüfen. Dies ist Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs und wird von der Vorinstanz zu beurteilen sein (vgl. Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).\nDie Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung zwar vor, die Beschwerdeführer hätten erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht, dass sich auf den sichergestellten und gesiegelten Datenträgern den Privat- bzw. Intimbereich der Beschwerdeführer betreffende Daten befänden. Dies ist indessen nicht zutreffend: Der Beschwerdeführer 1 wies bereits in seiner Eingabe vom 3. Januar 2020 die Vorinstanz darauf hin, dass sich in den sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen Daten befänden, welche die Intim- und Privatsphäre von ihm wie auch von Dritten, namentlich seinem Lebenspartner (Beschwerdeführer 2), beträfen (act. B1, S. 4 in fine). Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer, mangels vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, keine Möglichkeit hatten, ihre Einwände gegen die Verfahrenstrennung bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).\n3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer über ein rechtlich geschütztes Interesse an der (jeweils teilweisen) Geheimhaltung des Inhalts der sichergestellten digitalen Datenträgern verfügen, weshalb ihnen die Parteistellung in den diesbezüglichen Entsiegelungsverfahren zu gewähren ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Insofern die Vorinstanz den Beschwerdeführern jeweils teilweise die Parteistellung in den streitigen Entsiegelungsverfahren abgesprochen hatte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 248 Abs. 1 StPO).\n4.\nNach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist insoweit abzuändern, als jeweils sowohl A.________ als auch B.________ Parteistellung in den Verfahren ZMG 19 463 / ZMG 21 39 und ZMG 19 463 / ZMG 21 40 zukommt (Ziff. 1 und 2 in fine des angefochtenen Entscheids).\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (\nArt. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (\nArt. 68 Abs. 2 BGG). Bei deren Bemessung ist indessen zu berücksichtigen, dass auf einen Grossteil der Rügen der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden konnte.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Verfahren 1B_146/2021 und 1B_147/2021 werden vereinigt.\n"}