{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-146-2021_2022-06-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=06.06.2022&to_date=09.06.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=65&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-06-2022-1B_146-2021&number_of_ranks=95", "Checksum": "7fca3e12fc54eb44b8819866270164d4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 146/2021", "1B_146/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verfahrensabtrennung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:26:49", "Checksum": "ca5530b7764dba74c554e796c388faa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verfahrensabtrennung | Strafprozess\n\n2.\n2.1. Gegen die angefochtenen Entscheide steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet im Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz. Die Beschwerden sind somit auch nach Art. 80 Abs. 2 BGG zulässig. Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beschwerdeführer sind grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG).\n2.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art. 90 f. BGG). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von\nArt. 92 oder Art. 93 BGG angefochten werden kann. Der angefochtene Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (\nArt. 92 BGG; vgl.\nBGE 147 IV 188 E. 1.3.1). Es handelt sich somit um einen \"anderen Zwischenentscheid\" im Sinne von\nArt. 93 BGG. Gemäss\nArt. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen derartigen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Variante nach\nArt. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht, weshalb einzig zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.\n2.2.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Strafrecht um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (\nBGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (\nBGE 142 III 798 E. 2.2). Denn die Beschwerdevoraussetzungen nach\nArt. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (\nBGE 135 II 30 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Andernfalls kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung (\nArt. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht eingetreten werden (\nBGE 142 III 798 E. 2.2;\n137 III 324 E. 1.1; je mit Hinweisen).\n2.2.2. Die Beschwerdeführer bringen unter Verweisung auf die Praxis des Bundesgerichts (vgl.\nBGE 147 IV 188 E. 1.3; Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5) vor, durch die von der Vorinstanz angeordnete Verfahrenstrennung hätten sie teilweise ihre Parteirechte verloren, wodurch ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Indessen verkennen sie, dass diese vorgenannte Rechtsprechung sich auf die Verfahrenstrennung im Strafverfahren beim Vorliegen mehrerer Mitbeschuldigter bezieht. Sie liegt darin begründet, dass diese Mitbeschuldigten über keine gesetzlichen Partei- oder Teilnahmerechte in einem eigenständigen, gegen die jeweils anderen Mitbeschuldigten geführten Strafverfahren verfügen, ihre Rechtsstellung mithin wesentlich davon beeinflusst wird, ob ein gemeinsames oder aber getrennte Strafverfahren durchgeführt wird respektive werden (vgl.\nBGE 147 IV 188 E. 1.3).\nDie vorliegend zu beurteilende Situation ist damit nicht vergleichbar. Streitig ist nicht eine Verfahrenstrennung in einem Strafverfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte, sondern eine Verfahrenstrennung in einem Entsiegelungsverfahren. Anders als dies im Hauptverfahren der Fall ist, gibt es im Entsiegelungsverfahren als akzessorisches Zwischenverfahren keine starren Parteirollen, sondern bestehen Partei- und Teilnahmerechte jeweils nur insoweit, als eigene rechtlich geschützte Geheimnisrechte betroffen sind (vgl. Urteile 1B_452/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2; 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 4; je mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat der alleinige Umstand, dass betreffend mehrerer sichergestellter Dokumente bzw. digitaler Datenträger unterschiedliche Entsiegelungsverfahren geführt werden, grundsätzlich keinen Einfluss auf die Partei- und Teilnahmerechte in diesen Verfahren. Welcher andere nicht wieder gutzumachender Nachteil den Beschwerdeführern durch die Verfahrenstrennung drohen soll, wird von ihnen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile 1B_436/2020 vom 2. September 2020 E. 2; 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1).\n2.2.3. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid indessen nicht bloss eine Verfahrenstrennung vorgenommen bzw. den Entsiegelungsentscheid betreffend mehrere digitale Datenträger auf getrennte Verfahren verwiesen, sondern zugleich auch die Parteirollen neu definiert und den Beschwerdeführern jeweils teilweise die Parteistellung in diesen neuerdings getrennt geführten Verfahren abgesprochen. Durch diese von den Beschwerdeführern als bundesrechtswidrig gerügte Missachtung ihrer Parteistellung droht ihnen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 1).\n2.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (\nArt. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (\nArt. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (\nBGE 134 III 379 E. 1.3;\nBGE 133 III 489 E. 3.1; vgl. allerdings auch"}