{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-146-2021_2022-06-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=06.06.2022&to_date=09.06.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=65&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-06-2022-1B_146-2021&number_of_ranks=95", "Checksum": "7fca3e12fc54eb44b8819866270164d4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 146/2021", "1B_146/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verfahrensabtrennung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:26:49", "Checksum": "ca5530b7764dba74c554e796c388faa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 07.06.2022 1B 146/2021 (1B_146/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verfahrensabtrennung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_146/2021, 1B_147/2021\nUrteil vom 7. Juni 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Haag,\nnebenamtlicher Bundesrichter Weber,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\n1B_146/2021\nA.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum,\nBeschwerdeführer 1,\nund\n1B_147/2021\nB.________, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider,\nBeschwerdeführer 2,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern, Obernauerstrasse 16, 6010 Kriens.\nGegenstand\nStrafverfahren; Verfahrenstrennung,\nBeschwerden gegen die Zwischenverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 16. Februar 2021.\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft 5 Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde am 23. Oktober 2019 eine Hausdurchsuchung der Privatwohnung von A.________, die er gemeinsam mit seinem eingetragenen Lebenspartner B.________ bewohnt, durchgeführt. A.________ und B.________ verlangten jeweils die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumente und elektronischen Datenträger, namentlich ihrer jeweiligen Mobiltelefone und Notebooks. Zudem verlangte auch die U.________ AG, deren Delegierter des Verwaltungsrates A.________ ist, die Siegelung der sie betreffenden sichergestellten Dokumente.\nB.\nIn der Folge stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Entsiegelung der sichergestellten Gegenstände. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2020 bejahte das Zwangsmassnahmengericht die Rechtzeitigkeit der Siegelungs- und Entsiegelungsgesuche sowie die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung der sichergestellten Dokumente und Datenträger. Nach der Durchführung einer Triageverhandlung entschied das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. Januar 2021 über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sichergestellten physischen Dokumente, die teilweise zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben wurde. Über die sichergestellten elektronischen Datenträger wurde nicht befunden, diesbezüglich wurde ein späterer Entscheid in Aussicht gestellt.\nMit prozessleitender Zwischenverfügung vom 16. Februar 2021 wurde eine Verfahrenstrennung bezüglich der sichergestellten elektronischen Datenträger vorgenommen. Demnach wird das Verfahren betreffend die elektronischen Geräte, als deren Inhaber A.________ genannt wird, unter der Fallnummer ZMG 19 463/ ZGM 21 39 und das Verfahren betreffend die elektronischen Geräte, als deren Inhaber B.________ genannt wird, unter der Fallnummer ZMG 19 463 / ZMG 21 40 weitergeführt. Parteistellung im Verfahren ZMG 19 463/ ZGM 21 39 wurde der Staatsanwaltschaft und A.________ zuerkannt, Parteistellung im Verfahren ZMG 19 463 / ZMG 21 40 der Staatsanwaltschaft und B.________.\nC.\nDagegen erheben A.________ (Verfahren 1B_146/2021; hiernach Beschwerdeführer 1) und B.________ (Verfahren 1B_147/2021; hiernach Beschwerdeführer 2) mit zwei Eingaben vom 19. März 2021 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen mit im Wesentlichen übereinstimmender Begründung, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben. Weiter beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.\nDie Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 12. April 2021 eine Vernehmlassung zu den Beschwerden ein und schloss auf deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügungen vom 27. April 2021 gewährte das Bundesgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführer haben sich nicht mehr zur Sache geäussert.\nErwägungen:\n1.\nDie Verfahren 1B_146/2021 und 1B_147/2021 betreffen dasselbe Entsiegelungsverfahren und haben die gleichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Die genannten Verfahren sind daher zu vereinigen und die Sache ist in einem einzigen Urteil zu behandeln.\n"}