Die Strafprozessordnung selbst äussert sich im Kapitel zum Ausstand ( Art. 56 ff. StPO) nicht klar zur Frage, wer am Ausstandsverfahren zu beteiligen ist, und die Botschaft des Bundesrats gibt dazu keine Anhaltspunkte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1148 ff. Ziff. 2.2.6). Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die betroffene Person Stellung zum Ausstandsgesuch einer Partei. Diese Stellungnahme dient der Sachaufklärung und ist deshalb zwingend ( BGE 138 IV 222 E. 2.1 mit Hinweis). Ein Ausschluss weiterer Personen vom Ausstandsverfahren kann daraus nicht abgeleitet werden. Derartiges lässt sich auch Art. 59 StPO nicht entnehmen.