Wird eine Partei in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK beeinträchtigt, indem ein Ausstandsgesuch einer anderen Person gutgeheissen wird, ist ihr somit vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht, dass ihr damit ein Anspruch eingeräumt würde, sich einen ihr genehmen Richter oder eine ihr genehme Richterin auszusuchen. 2.3. Die Strafprozessordnung selbst äussert sich im Kapitel zum Ausstand ( Art.