2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe sie nicht in das Ausstandsverfahren einbezogen, obwohl sie Partei sei. Dadurch habe es unter anderem Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe weder gestützt auf die Verfassung noch die EMRK einen Anspruch darauf, sich einen ihr genehmen Bezirksrichter oder eine ihr genehme Bezirksrichterin auszusuchen. Die in Art. 56 StPO aufgeführten Ausstandsgründe beträfen eine bestimmte, in einer Strafbehörde tätige Person. Nur diese selbst oder allenfalls die Behörde oder das Gericht, dem sie angehöre, könne dazu Stellung nehmen.