Weiter verlangt die Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b). Da eine Partei in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV auch dann beeinträchtigt ist, wenn das Ablehnungsbegehren eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen worden ist, ist auch diese Voraussetzung erfüllt ( BGE 137 I 340 E. 2.2.1; 108 Ia 48 E. 1; je mit Hinweisen; Urteile 1B_15/2020 vom 30. März 2020 E. 1, in: Pra 2020 Nr. 78 S. 780; 1P.726/2003 vom 30. Januar 2004 E. 1.3; 4P.256/2002 vom 14. April 2003 E. 1.1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.