81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin, die vom Obergericht nicht in das Ausstandsverfahren einbezogen wurde, erfüllt. Weiter verlangt die Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit.