Gemäss eigenen Angaben hatte sie zuvor im Rahmen eines Telefonats mit dem Bezirksgericht vom Ausstandsentscheid Kenntnis erhalten und erhielt diesen daraufhin am 28. November 2022 durch das Bezirksgericht zugestellt. Selbst wenn die 30-tägige Beschwerdefrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, wäre sie mit der am 10. Januar 2023 erfolgten Postaufgabe der Beschwerde gewahrt worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit.