1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Christian Habegger für das Verfahren vor Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.