Indes gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerde vor der Vorinstanz die Rechtsfolgen einer unbestrittenen Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Behörden, mithin ein Verfahrensfehler, zugrunde lagen. Dem hätte die Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung tragen müssen, indem sie die Gerichtskosten angemessen reduziert oder allenfalls sogar auf die Erhebung von Kosten verzichtet hätte (vgl. BGE 137 IV 118 E. 2.2 S. 121 f.; 137 IV 92 E. 3.2.3 S. 98; Urteil 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.