3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Kosten des gesamten Haftverfahrens vor allen Instanzen seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung aufgrund seines Unterliegens Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt. Indes gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerde vor der Vorinstanz die Rechtsfolgen einer unbestrittenen Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Behörden, mithin ein Verfahrensfehler, zugrunde lagen.