Sodann kann auch die angeordnete Haftdauer von einem Monat angesichts des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Raubes nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Damit erweist sich die Anordnung der Untersuchungshaft - trotz unbestrittener Verletzung des Beschleunigungsgebots - nicht als gesetzes-, verfassungs- oder konventionswidrig. Es wäre vielmehr stossend, könnte sich der Beschwerdeführer dieser materiell begründeten Untersuchungshaft aus rein formalen Gründen entziehen (vgl. DANIEL LOGOS, a.a.O., N. 7 zu Art. 226 StPO).