Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz bzw. des Zwangsmassnahmengerichts besteht vorliegend ein dringender Tatverdacht und die Voraussetzungen von Art. 221 StPO sind erfüllt, insbesondere liegt mit der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) auch ein besonderer Haftgrund vor, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Übrigen auch nicht mehr bestreitet. Sodann kann auch die angeordnete Haftdauer von einem Monat angesichts des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Raubes nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.