zu Art. 90 StPO). Das Zuwarten des Zwangsmassnahmengerichts ist umso unverständlicher, als im konkreten Fall weder besondere prozessuale Schwierigkeiten, zum Beispiel aufgrund einer Überführung des Beschwerdeführers, ersichtlich sind noch ein besonders komplexer Sachverhalt zur Diskussion steht. Dazu äussert sich der angefochtene Entscheid nicht.