89 - 94 StPO). Vorliegend wirft der Beschwerdeführer allerdings zu Recht die Frage auf, weshalb das Zwangsmassnahmengericht mit der Fristansetzung zur Stellungnahme bis zum 1. Februar 2021 um 16.07 Uhr zugewartet hat, obschon der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft bereits vom 30. Januar 2021 datiert. Daran ändert auch nichts, dass der 30. Januar 2021 ein Samstag war. Die in Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO normierten Behandlungsfristen stehen am Wochenende nicht still (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 6 zu Art. 90 StPO).