Zwar erscheint der Zeitbedarf von knapp 3,5 Stunden für die Verfassung des Haftentscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots nicht übermässig. Zudem kann eine geringfügige Überschreitung der Frist unter Umständen, wie von der Vorinstanz dargelegt, gerechtfertigt sein, wenn dies zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Einzelfall geboten ist (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 224 StPO mit Hinweis auf Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. April 2018 [BK 2018 122], in SJZ: 15/2019 S. 126-127; CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 26 zu Vorbemerkungen Art. 89 - 94 StPO).