Mit ein Grund für die Fristüberschreitung sei demnach die vom Zwangsmassnahmengericht zwecks Wahrung des grundrechtlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zwingend abzuwartende bzw. zu berücksichtigende Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Haftanordnungsantrag gewesen. Diese Ausführungen der Vorinstanz vermögen indes nicht vollständig zu überzeugen. Zwar erscheint der Zeitbedarf von knapp 3,5 Stunden für die Verfassung des Haftentscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots nicht übermässig.