Das Zwangsmassnahmengericht habe die Stellungnahme der Verteidigung erst am Morgen des 2. Februars 2021 erhalten und damit erst ca. dreieinhalb Stunden vor Ablauf der 96-Stundenfrist. Angesichts der fünf Seiten umfassenden Stellungnahme habe die Vorinstanz eine gewisse Zeit benötigt, diese zu studieren und ihrerseits den siebenseitigen Entscheid zu verfassen. Mit ein Grund für die Fristüberschreitung sei demnach die vom Zwangsmassnahmengericht zwecks Wahrung des grundrechtlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zwingend abzuwartende bzw. zu berücksichtigende Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Haftanordnungsantrag gewesen.