Die Frage kann vorliegend indes offenbleiben. In Anbetracht der Maximalfrist von insgesamt 96 Stunden kann weder eine Überschreitung von 65 Minuten noch eine solche von 3 Stunden und 44 Minuten als derart schwerwiegend bzw. krass bezeichnet werden, dass sich eine Haftentlassung geradezu aufdrängen würde. Die Vorinstanz hat sodann dargelegt, weshalb die Fristüberschreitung aus ihrer Sicht in einem milderen Licht erscheine. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Stellungnahme der Verteidigung erst am Morgen des 2. Februars 2021 erhalten und damit erst ca. dreieinhalb Stunden vor Ablauf der 96-Stundenfrist.